Die Tarifverträge für gewerblich Beschäftigte im Gebäudereiniger-Handwerk stehen im Mittelpunkt einer bedeutenden Vereinbarung, die zwischen Gewerkschaften und dem Bundesinnungsverband getroffen wurde. Mit dem Ziel, die Vergütungssätze und Mindestlöhne der Branche zu regulieren, wurden diese Vereinbarungen maßgeblich überarbeitet. Vor allem der Lohntarifvertrag sowie der Mindestlohntarifvertrag nehmen eine herausragende Stellung ein.
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In dem Lohntarifvertrag der Branche wird die Höhe der einzelnen Vergütungssätze geregelt. Diese sind in neun Lohngruppen plus Ausbildungsvergütung unterteilt. Bei den Lohngruppen 1 (Innen- und Unterhaltsreinigung) und 6 (Glas- und Fassadenreinigung/Gesellinnen und Gesellen) handelt es sich gleichzeitig um allgemeinverbindliche Branchen-Mindestlöhne nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz. Diese sind separat im Mindestlohntarifvertrag zusammengefasst.
Gewerkschaft und Bundesinnungsverband haben Anfang Juni 2022 Einigung über einen neuen Lohntarifvertrag/Mindestlohntarifvertrag erzielt. Das neue Tarifgitter tritt am 1. Oktober 2022 in Kraft und hat eine Laufzeit bis 31. Dezember 2024.
Der Mindestlohntarifvertrag für gewerblich Beschäftigte in der Gebäudereinigung korrespondiert mit den Lohngruppen 1 und 6 des Lohntarifvertrags. Die Allgemeinverbindlichkeit ist durch Verkündung Ende September 2022 im Bundesanzeiger zum 1. Oktober 2022 in Kraft getreten.
Der allgemeinverbindliche Branchenmindestlohn (Lohngruppe 1/Einstiegslohn) steigt in zwei Stufen: zum 1. Oktober 2022 auf 13 Euro und zum 1. Januar 2024 auf 13,50 Euro. Damit hebt sich der Einstiegslohn im Gebäudereiniger-Handwerk auch künftig deutlich vom gesetzlichen Mindestlohn nach oben ab.
Der zweite ebenfalls allgemeinverbindliche Branchenmindestlohn, der für Fachkräfte sowie für die Glas- und Fassadenreinigung (Lohngruppe 6) gilt, steigt zum 1. Oktober 2022 auf 16,20 Euro und zum 1. Januar 2024 auf 16,70 Euro. Die Ausbildungsvergütungen erhöhen sich bis Laufzeitende im Jahr 2024 je nach Lehrjahr auf 900, 1.035 und 1.200 Euro.